Wechsel der privaten Krankenversicherung: interner Tarifwechsel vs. Anbieterwechsel in 2026 – alles was Sie wissen müssen 

Inhaltsverzeichnis

Viele privat Versicherte stehen irgendwann vor der Frage: Soll ich die PKV wechseln? Der Auslöser ist meist eine spürbare Beitragserhöhung, manchmal auch Unzufriedenheit mit Leistungen oder dem Service. Doch „PKV wechseln“ ist nicht gleich „PKV wechseln“ – hier gibt es einen Unterschied, der Zehntausende Euro an Alterungsrückstellungen ausmachen kann. 

Wir zeigen Ihnen die zwei grundlegend verschiedenen Wechseloptionen: den internen Tarifwechsel nach §204 VVG innerhalb desselben Versicherers (alle Rückstellungen bleiben erhalten, meist keine Gesundheitsprüfung, jederzeit möglich) und den Anbieterwechsel zu einer anderen PKV-Gesellschaft (neues Unternehmen, neue Gesundheitsprüfung, Verlust eines erheblichen Teils der Alterungsrückstellungen). Welcher Weg für wen sinnvoll ist, hängt von Alter, Gesundheitszustand, Vertragsdauer, Tarif und persönlicher Situation ab.

PKV-Wechsel prüfen – welche Möglichkeit passt besser?

Interner Tarifwechsel (§204 VVG) oder Anbieterwechsel – kostenlos analysieren

⚖️ Die wichtigste Entscheidung: Interner Tarifwechsel (§204 VVG): Altersrückstellungen vollständig erhalten · keine GKP bei Gleichleistung · jederzeit möglich · bis 40 % Ersparnis · gesetzliches Recht → fast immer die bessere Wahl! · Anbieterwechsel: Verlust erheblicher Rückstellungsanteile (nur Basistarif-Übertragungswert mitnehmbar) · neue Gesundheitsprüfung · neue Kündigung · Für Verträge vor 2009: 0 % übertragbar → niemals wechseln!

✅ Interner Tarifwechsel (§204 VVG)

  • Alle Alterungsrückstellungen bleiben erhalten
  • Keine Gesundheitsprüfung (bei Gleichleistung)
  • Auch in geschlossene Tarife möglich
  • Jederzeit + kostenlos + gesetzliches Recht
  • Beitragsersparnis 20–40 % möglich

⚠️ Anbieterwechsel zu neuer PKV

  • Nur Basistarif-Übertragungswert mitnehmbar
  • Erheblicher Rückstellungsverlust möglich
  • Neue vollständige Gesundheitsprüfung
  • Neue Kündigung mit Fristen (3 Monate)
  • Sinnvoll nur für Junge / Kurzversicherte
💡 Konkretes Rechenbeispiel Anbieterwechsel – was geht verloren?
Gesamte Altersrückstellungen angespart
10.000 €
Übertragungswert (Basistarif-Äquivalent)
4.800 €
Verlust beim Anbieterwechsel
5.200 € – unwiederbringlich
⭐ Beim internen Tarifwechsel (§204 VVG): Verlust = 0 Euro · alle 10.000 € bleiben erhalten

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Option 1: Der interne Tarifwechsel nach §204 VVG – Ihr stärkstes Recht als PKV-Versicherter

Der §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist eines der mächtigsten Instrumente, das privat Versicherten zur Verfügung steht – und gleichzeitig eines der am wenigsten genutzten. Er gibt jedem PKV-Versicherten das gesetzlich garantierte Recht, jederzeit in einen anderen Tarif seines Versicherers zu wechseln, ohne die aufgebauten Alterungsrückstellungen zu verlieren und in der Regel ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Das bedeutet konkret: Wer seit 20 Jahren privat versichert ist und in dieser Zeit erhebliche Alterungsrückstellungen aufgebaut hat, kann in einen moderneren, günstigeren Tarif wechseln – und nimmt diese Rückstellungen vollständig mit. Im neuen Tarif wird er behandelt, als wäre er zu seinem ursprünglichen Eintrittsalter eingetreten. Das senkt den Beitrag im neuen Tarif erheblich gegenüber einem Neuabschluss im aktuellen Alter.

Was §204 VVG genau erlaubt

Der Versicherer muss den Antrag auf Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annehmen. Gleichartig bedeutet: Der neue Tarif muss dieselben Leistungsbereiche abdecken wie der bisherige – also ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen. Im Detail können sich die Tarife jedoch unterscheiden. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass der neue Tarif leistungsschwächer sein darf als der bisherige; in diesem Fall darf weder eine Gesundheitsprüfung noch ein Risikozuschlag verlangt werden.

Wenn der neue Tarif Mehrleistungen enthält – also Leistungen, die über den bisherigen Tarif hinausgehen –, darf der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Risikoprüfung durchführen und ggf. Zuschläge verlangen. Der Versicherte kann den Zuschlag abwenden, indem er für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss akzeptiert – so kann er trotzdem in den besseren Tarif wechseln, verzichtet aber auf die Teile, für die ein Zuschlag anfallen würde.

Grundsätzlich gilt: Wechsel in geschlossene Tarife (Tarife, die für Neukunden nicht mehr angeboten werden) sind ebenfalls möglich. Oft bieten diese älteren, geschlossenen Tarife hervorragende Konditionen zu moderaten Beiträgen. Ein Wechsel aus einem Unisex-Tarif (seit 2012 für Neuverträge) in einen älteren Bisex-Tarif ist jedoch nicht möglich.

💡 Praktisches Vorgehen beim §204-Tarifwechsel: So gehen Sie vor. Schreiben Sie Ihren Versicherer schriftlich an und fordern Sie eine Tarifwechselberatung und eine vollständige Liste aller verfügbaren Tarife (inklusive geschlossener Tarife) mit Leistungen und Beiträgen. Lassen Sie sich nicht am Telefon abspeisen und bestehen Sie auf einem schriftlichen Angebot. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 15 Arbeitstagen zu antworten. Vergleichen Sie dann die angebotenen Tarife sorgfältig – was wird weniger geleistet? Was kostet das? Holen Sie ggf. Unterstützung durch einen unabhängigen Berater oder Versicherungsmakler ein, der die Tarife objektiv bewertet. Abgewählte Leistungen können nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden – einmal weniger versichert ist schwer rückgängig zu machen.

Welche Beitragsersparnis ist durch §204 möglich?

In der Praxis sind Einsparungen von 20 bis 40 Prozent des monatlichen Beitrags bei vergleichbarem Versicherungsschutz keine Seltenheit. Gründe dafür: Viele Bestandsversicherte sitzen in alten Tariffgenerationen, deren Kollektiv überaltert ist – jüngere Versicherte sind in neue Tarife abgewandert, die verbliebenen alten Versicherungsnehmer tragen die Lasten des Kollektivs. Neuere Tarife mit modern kalkulierten Prämien können für dieselben Leistungen erheblich günstiger sein, weil ihre Risikostruktur ausgeglichener ist.

Ein realistisches Beispiel: Ein 58-jähriger Versicherter zahlt in einem Altbestandstarif 920 Euro monatlich. Durch einen internen Tarifwechsel nach §204 VVG in einen neueren Tarif des gleichen Anbieters mit vergleichbarem Leistungsumfang – aber moderner Kalkulation – sinkt der Beitrag auf 640 Euro monatlich. Ersparnis: 280 Euro monatlich = 3.360 Euro jährlich. Alle Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten; keine Gesundheitsprüfung war nötig, da der neue Tarif nicht mehr Leistungen enthält als der alte.

Option 2: Der Anbieterwechsel zu einer anderen PKV – wann er sinnvoll ist und was er kostet

Ein Anbieterwechsel bedeutet: Sie kündigen Ihren bestehenden PKV-Vertrag und schließen bei einem anderen Versicherungsunternehmen einen neuen Vertrag ab. Das ist grundsätzlich jederzeit möglich – aber in den meisten Fällen ist es die schlechtere Option. Die Gründe sind das Herzstück jeder PKV-Wechselberatung und sollten klar verstanden werden.

Das größte Problem: der Übertragungswert und der Rückstellungsverlust

In der PKV baut jeder Versicherte über die Jahre Alterungsrückstellungen auf – Kapital, das im Monatsbeitrag enthalten ist und das im Alter die Beiträge dämpft. Bei einem internen Tarifwechsel bleiben diese Rückstellungen zu 100 Prozent erhalten. Bei einem Anbieterwechsel wird nur der sogenannte Übertragungswert mitgenommen.

Der Übertragungswert ist auf das Niveau begrenzt, das sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an nur im Basistarif versichert gewesen wäre – dem günstigen, gesetzlich vorgeschriebenen Tarif mit GKV-ähnlichem Leistungsniveau. Da die meisten Privatversicherten einen leistungsstärkeren Tarif haben, ist der Basistarif-Übertragungswert erheblich niedriger als die tatsächlich angesammelten Rückstellungen. Der Differenzbetrag bleibt beim alten Versicherer und ist unwiederbringlich verloren.

SituationAngesammelte RückstellungÜbertragungswert (Basistarif)Verlust
28 J., 3 Jahre PKV, Standardtarifca. 3.500 €ca. 2.100 € (60 %)ca. 1.400 €
35 J., 8 Jahre PKV, Premiumtarifca. 18.000 €ca. 7.200 € (40 %)ca. 10.800 €
45 J., 18 Jahre PKV, Premiumtarifca. 65.000 €ca. 19.500 € (30 %)ca. 45.500 €
55 J., 28 Jahre PKV, Premiumtarifca. 140.000 €ca. 28.000 € (20 %)ca. 112.000 €
Vertrag vor 01.01.2009 abgeschlossenbeliebig hoch0 € (kein Übertragungswert!)100 % aller Rückstellungen

Rückstellungswerte sind Orientierungsbeispiele; die tatsächlichen Werte hängen vom Eintrittsjahr, Tarif, Geschlecht und Versicherungsdauer ab. Ihren persönlichen Übertragungswert teilt Ihnen Ihr Versicherer einmal jährlich mit oder auf Anfrage jederzeit.

🚨 Absolute Warnung: Verträge vor dem 01.01.2009. Wer seinen PKV-Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, kann beim Anbieterwechsel keine einzige seiner angesparten Alterungsrückstellungen mitnehmen. Der Übertragungswert für diese Altverträge beträgt gesetzlich 0 Euro. Ein Anbieterwechsel bei einem Altvertrag bedeutet den vollständigen Verlust der gesamten bis dato aufgebauten Vorsorge – oft Zehntausende bis Hunderttausende Euro. Für diese Gruppe gilt: Ein Anbieterwechsel ist fast in keinem Fall sinnvoll. Die einzige vernünftige Option ist der interne Tarifwechsel nach §204 VVG beim gleichen Anbieter.

Die neue Gesundheitsprüfung beim Anbieterwechsel

Der zweite große Nachteil eines Anbieterwechsels: Der neue Versicherer führt eine vollständige Gesundheitsprüfung durch. Alle Erkrankungen, Behandlungen und Befunde der letzten fünf bis zehn Jahre (je nach Fragebogen) müssen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Auf dieser Basis entscheidet der neue Versicherer:

Annahme ohne Einschränkung (bei sehr guter Gesundheit, kurzer Krankengeschichte). Annahme mit Risikozuschlag (bei bestimmten Vorerkrankungen – z. B. leichter Bluthochdruck → Zuschlag auf den Beitrag von 10–50 %). Annahme mit Leistungsausschluss (z. B. alle Leistungen für das Knie nach Kreuzbandriss ausgeschlossen). Ablehnung (bei schwerwiegenden Erkrankungen – Krebs, Herzinsuffizienz, schwere psychische Erkrankungen).

Wer seinen bisherigen PKV-Vertrag bereits ohne Zuschlag abgeschlossen hat und seitdem Erkrankungen aufgetreten sind, riskiert beim Anbieterwechsel, dass der neue Anbieter Zuschläge oder Ausschlüsse festsetzt. Der bisherige Tarif, der ohne Einschränkungen läuft, ist dann oft wertvoller als jeder neue Vertrag.

Wichtig: Die Risikovoranfrage vor der regulären Antragstellung – ohne Nennung des Namens – sollte immer als erster Schritt bei einem erwogenen Anbieterwechsel stehen. So erfährt man, ob und zu welchen Konditionen man beim neuen Anbieter angenommen würde, bevor eine formelle Ablehnung im Markt registriert wird.

Kündigungsfristen beim Anbieterwechsel

Ordentliche Kündigung: Die PKV kann zum Ende des Versicherungsjahres (in der Regel der 31. Dezember) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wer zum 1. Januar wechseln möchte, muss bis zum 30. September kündigen. Der Nachweis einer Anschlussversicherung muss bei Kündigung erbracht werden – eine PKV darf nie ohne nahtlosen Versicherungsschutz gekündigt werden.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung: Wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, entsteht ein Sonderkündigungsrecht: Der Versicherte kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erhöhungsmitteilung außerordentlich kündigen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung wirksam. Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht entsteht nur bei echten Beitragserhöhungen, nicht bei Erhöhungen wegen Leistungsinanspruchnahme oder Tarifwechsel.

Reihenfolge ist entscheidend: Der neue PKV-Vertrag muss schriftlich angenommen sein, bevor die Kündigung des alten Vertrags ausgesprochen wird. Wer umgekehrt vorgeht (erst kündigt, dann neuen Antrag stellt), riskiert eine Versicherungslücke – oder muss seinen alten Vertrag ohne nahtlose Anschlussversicherung kündigen, was in der Praxis problematisch sein kann.

Direktvergleich: interner Tarifwechsel vs. Anbieterwechsel

KriteriumInterner Tarifwechsel (§204 VVG)Anbieterwechsel
Alterungsrückstellungen✔ 100 % erhalten⚠ Nur Basistarif-Übertragungswert (oft 20–50 %)
Gesundheitsprüfung✔ Keine (bei gleicher/geringerer Leistung)✗ Vollständige GKP erforderlich
Risikozuschläge / Ausschlüsse möglich?✔ Nein (bei gleicher Leistung)✗ Ja – auch bei gesunden Menschen möglich
Zeitpunkt / Häufigkeit✔ Jederzeit, beliebig oft⚠ 3 Monate zum Jahresende oder Sonderkündigung
Tarife zugänglich✔ Alle Tarife inkl. geschlossener Tarife⚠ Nur offene Neukundentarife des neuen Anbieters
Kosten✔ Kostenlos⚠ Beratungskosten, ggf. Wechselkosten
Beitragsersparnis möglich?✔ Ja, 20–40 % bei vgl. Leistung⚠ Oft nur kurzfristig günstiger; langfristig meist teurer
Verträge vor 01.01.2009✔ Jederzeit möglich, alle Rückstellungen erhalten✗ Kein Übertragungswert = 100 % Verlust!
Für wen geeignet?✔ Für alle PKV-Versicherten⚠ Nur für Junge / kurze Vertragsdauer / bestimmte Einzelfälle

Wann kann ein Anbieterwechsel trotzdem sinnvoll sein?

Es gibt Situationen, in denen ein Anbieterwechsel gerechtfertigt ist. Entscheidend ist dabei immer die Kombination aus Alter, Vertragsdauer, Gesundheitszustand und dem tatsächlichen Übertragungswert im Verhältnis zum potenziellen Nutzen des neuen Vertrags.

Szenario 1: Junge Versicherte mit kurzer Vertragsdauer. Wer erst wenige Jahre in der PKV ist und noch keine nennenswerten Rückstellungen aufgebaut hat – typischerweise unter 35 Jahre alt und weniger als 5–8 Jahre versichert –, hat beim Anbieterwechsel wenig zu verlieren. Der Übertragungswert ist gering, die Gesundheitsprüfung noch unkompliziert, und ein leistungsstärkerer Tarif bei einem anderen Anbieter kann auf lange Sicht erheblich günstiger sein. Für diese Gruppe ist ein Anbieterwechsel die sinnvollste Option, wenn intern keine akzeptable Alternative existiert.

Szenario 2: Massiv gestiegene Beiträge und intern keine Lösung. Wenn der bestehende Tarif nach einer extremen Beitragsanpassung (wie z. B. Allianz PKV +40 % in 2026) nicht mehr tragbar ist und der interne Tarifwechsel keine gleichwertige Lösung bietet, kann ein Anbieterwechsel erwogen werden. Voraussetzung: Der Übertragungswert ist erhoben und die neue Police bietet nach Berücksichtigung des Rückstellungsverlustes und der Gesundheitsprüfung einen nachweislichen wirtschaftlichen Vorteil.

Szenario 3: Schlechter Tarif mit kaum Leistungsunterschied zum Basistarif. Wer in einem sehr leistungsschwachen Tarif versichert ist, hat naturgemäß niedrigere Rückstellungen, und der Übertragungswert entspricht annähernd den tatsächlichen Rückstellungen (weil sein Tarif nur wenig über Basistarif-Niveau liegt). Für diese Gruppe ist der Verlust beim Anbieterwechsel gering, und ein Wechsel in einen modernen Tarif eines anderen Anbieters kann sinnvoll sein.

📊 Faustregel: Wann ist ein Anbieterwechsel noch vertretbar? Ein grober Richtwert: Ein Anbieterwechsel kann sich lohnen, wenn der Vertragsbestand kürzer als 8 Jahre ist UND das Eintrittsalter unter 40 Jahren liegt UND keine relevanten Vorerkrankungen vorliegen UND intern keine befriedigende Tarifoptimierung möglich ist. Ab einem Alter von 45 Jahren mit mehr als 10 Jahren Vertragsdauer ist ein Anbieterwechsel in der überwiegenden Mehrheit der Fälle wirtschaftlich nachteilig.

Weitere Strategien statt oder neben einem Wechsel

Selbstbehalt erhöhen

Eine der einfachsten und schnellsten Maßnahmen zur Beitragssenkung: den Selbstbehalt erhöhen. PKV-Tarife mit höherem jährlichem Selbstbehalt (z. B. von 300 Euro auf 900 oder 1.200 Euro) haben deutlich niedrigere Monatsbeiträge. Der Selbstbehalt kann in der Regel jederzeit erhöht werden – teils sogar ohne Gesundheitsprüfung. Die Senkung des Selbstbehalts erfordert dagegen häufig eine erneute Prüfung. Wer gesund ist und selten Arztleistungen in Anspruch nimmt, profitiert von einem hohen Selbstbehalt doppelt: günstiger Monatsbeitrag und gleichzeitig Schutz der Beitragsrückerstattung.

Beitragsrückerstattung strategisch nutzen

Viele PKV-Tarife bieten attraktive Beitragsrückerstattungen (BRE) bei Leistungsfreiheit im Kalenderjahr. Wer kleinere Arztkosten aus der eigenen Tasche zahlt statt über die PKV einzureichen, kann die BRE erhalten – was bis zu mehreren Monatsbeiträgen entsprechen kann. Die BRE-Strategie senkt die effektive Jahresprämie, ohne dass am Vertrag etwas geändert werden muss.

Maklerbetreuung wechseln – ohne Vertragswechsel

Wer mit dem Berater oder der Betreuung unzufrieden ist, muss deshalb nicht seinen PKV-Vertrag wechseln. Der Betreuungsauftrag kann auf einen anderen Makler übertragen werden – ohne jegliche Vertragsänderung, ohne Kosten, ohne Gesundheitsprüfung. Der neue Makler kann dann alle Optimierungspotenziale im bestehenden Vertrag prüfen und den internen Tarifwechsel professionell begleiten.

Beitragsentlastungsbaustein prüfen

Falls noch kein Beitragsentlastungsbaustein (BET) abgeschlossen wurde, kann dieser nachträglich beantragt werden. Er baut während der Aktivphase Kapital auf und senkt den Beitrag ab einem frei gewählten Zeitpunkt (z. B. ab Renteneintritt) garantiert. Gerade für Menschen zwischen 40 und 55 Jahren mit mittlerer Restlaufzeit bis zur Rente ist der BET ein wirksames Instrument, das keine Gesundheitsprüfung erfordert.

Fünf Praxisbeispiele: die richtige Entscheidung im PKV-Wechsel

Beispiel 1: Heinz, 62, seit 25 Jahren PKV, Premiumtarif, Beitrag 950 €/Monat, gestiegen durch BAP. Heinz hat ca. 130.000 Euro Rückstellungen angespart. Sein Übertragungswert beträgt ca. 26.000 Euro. Ein Anbieterwechsel würde 104.000 Euro Verlust bedeuten – plus neue Gesundheitsprüfung (er hat leichten Bluthochdruck → möglicher Zuschlag beim neuen Anbieter). Richtige Strategie: interner Tarifwechsel nach §204 VVG. Heinz fordert schriftlich alle Tarifoptionen beim gleichen Versicherer an. Er wechselt in einen moderneren Tarif mit Selbstbehalt 600 Euro – Beitrag sinkt auf 680 Euro. Ersparnis: 270 Euro monatlich, 3.240 Euro jährlich. Alle Rückstellungen erhalten.

Beispiel 2: Marie, 28, seit 3 Jahren PKV, Basistarifahnlicher Tarif, Beitrag 320 €/Monat. Marie hat wenige Rückstellungen (ca. 3.800 Euro); Übertragungswert ca. 2.900 Euro (Verlust: ~900 Euro). Sie ist gesund ohne relevante Vorerkrankungen. Sie stellt eine Risikovoranfrage vor der regulären Antragstellung bei drei anderen Anbietern: alle nehmen sie ohne Zuschlag an. Strategie: Anbieterwechsel ist vertretbar. Sie wechselt zu einem modernen Tarif mit deutlich besseren Leistungen (Einbettzimmer, Heilpraktiker, freie Arztwahl) für 290 Euro monatlich. Der Verlust von 900 Euro amortisiert sich durch die besseren Leistungen und die perspektivisch stabilere Kalkulation des neuen Tarifs in wenigen Jahren.

Beispiel 3: Hans, 55, Vertrag seit 1995 (vor 2009), Beitrag 780 €/Monat. Hans hat seit 31 Jahren PKV. Sein Übertragungswert: 0 Euro – der Vertrag wurde vor 2009 abgeschlossen. Ein Anbieterwechsel würde alle Rückstellungen (geschätzt 180.000+ Euro) vernichten. Strategie: Interner Tarifwechsel nach §204 VVG ist die einzige sinnvolle Option. Hans erhält vom gleichen Anbieter das Angebot, in einen neueren Tarif zu wechseln: Beitrag sinkt von 780 auf 560 Euro. Ersparnis: 220 Euro monatlich – bei vollständiger Erhaltung aller Rückstellungen.

Beispiel 4: Sandra, 42, seit 12 Jahren PKV, schwere chronische Erkrankung, Beitrag 850 €/Monat. Sandra möchte zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Risikovoranfrage vor der regulären Antragstellung ergibt: Alle angefragten Anbieter würden Leistungsausschlüsse für ihre chronische Erkrankung vereinbaren oder den Antrag ablehnen. In ihrer bestehenden PKV läuft der Vertrag ohne Einschränkung. Strategie: Kein Anbieterwechsel. Interner Tarifwechsel nach §204 VVG ohne Gesundheitsprüfung ist die einzige Option, bei der sie ihren bestehenden vollen Versicherungsschutz behält.

Beispiel 5: Peter, 38, seit 6 Jahren PKV, Standardtarif (kein Einbettzimmer, kein Heilpraktiker), möchte bessere Leistungen. Peter möchte in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln und prüft zuerst intern: Bei seinem Versicherer gibt es einen besseren Tarif mit Einbettzimmer und Heilpraktiker. Da dieser Mehrleistungen enthält, darf der Versicherer für diese Teile eine Gesundheitsprüfung verlangen. Peter ist gesund – er akzeptiert die kleine Gesundheitsprüfung nur für die Mehrleistungen und wechselt intern in den besseren Tarif. Alle bisherigen Rückstellungen bleiben erhalten. Der Beitrag steigt moderat durch die besseren Leistungen, liegt aber immer noch unter dem Beitrag, den ein Neukunde für denselben Tarif zahlen würde.

Häufige Fragen zum Wechsel der privaten Krankenversicherung 2026

Kann ich jederzeit meine PKV intern wechseln?

Ja. Der interne Tarifwechsel nach §204 VVG ist jederzeit möglich – es gibt keine Kündigungsfristen, keine Wartezeiten, keine saisonale Einschränkung. Sie können dieses Recht beliebig oft ausüben. Der Versicherer ist verpflichtet, Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen zu bearbeiten und Sie schriftlich zu beraten. Die Kosten trägt der Versicherer; für Sie ist der Tarifwechsel kostenlos.

Was ist der Unterschied zwischen Tarifwechsel und Anbieterwechsel?

Beim internen Tarifwechsel (§204 VVG) bleiben Sie bei Ihrer bestehenden PKV-Gesellschaft, wechseln aber in einen anderen Tarif. Alle Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten; keine Gesundheitsprüfung bei gleichen oder geringeren Leistungen. Beim Anbieterwechsel kündigen Sie Ihren Vertrag und schließen bei einer anderen Gesellschaft neu ab. Dabei gehen erhebliche Teile der Alterungsrückstellungen verloren (nur Basistarif-Übertragungswert wird mitgenommen), und eine vollständige neue Gesundheitsprüfung ist erforderlich. Der interne Tarifwechsel ist fast immer die bessere Option.

Wie erfahre ich meinen aktuellen Übertragungswert?

Ihr PKV-Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen einmal jährlich sowohl die angesammelten Alterungsrückstellungen als auch den aktuellen Übertragungswert mitzuteilen. Häufig enthält die jährliche Beitragsabrechnung diese Angabe. Sie können den Übertragungswert aber auch jederzeit separat beim Versicherer schriftlich anfordern – ohne Begründung, ohne Fristen. Vergleichen Sie beide Zahlen: Die Differenz zwischen Gesamtrückstellung und Übertragungswert ist der Betrag, den Sie beim Anbieterwechsel unwiederbringlich verlieren würden.

Werden bei einem Anbieterwechsel alle Alterungsrückstellungen mitgenommen?

Nein. Beim Anbieterwechsel wird nur der sogenannte Übertragungswert übertragen – das ist der Anteil der Rückstellungen, der sich ergeben hätte, wenn Sie von Beginn an im günstigeren Basistarif versichert gewesen wären. Bei leistungsstarken Tarifen entspricht das oft nur 20–40 Prozent der tatsächlich angesammelten Rückstellungen; der Rest bleibt beim alten Versicherer. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, werden 0 Prozent übertragen. Beim internen Tarifwechsel innerhalb des gleichen Versicherers bleiben dagegen 100 Prozent der Rückstellungen erhalten.

Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Ja. Wenn Ihr PKV-Versicherer die Beiträge erhöht, erhalten Sie ein Sonderkündigungsrecht: Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erhöhungsmitteilung außerordentlich kündigen. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung wirksam. Wichtig: Nutzen Sie dieses Sonderkündigungsrecht nicht impulsiv. Prüfen Sie zuerst den internen Tarifwechsel nach §204 VVG – dieser ist fast immer die bessere Reaktion auf eine Beitragserhöhung als eine Kündigung.

Kann ich bei einem internen Tarifwechsel auch in einen besseren Tarif wechseln?

Ja – aber mit Einschränkungen. Bei einem Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Tarif darf der Versicherer für diese zusätzlichen Leistungen eine Gesundheitsprüfung verlangen und Risikozuschläge erheben. Sie können den Zuschlag abwenden, indem Sie für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss vereinbaren – Sie wechseln dann in den besseren Tarif, verzichten aber für bestimmte Leistungsbereiche. Diese Strategie ermöglicht es, schrittweise in modernere Tarife zu wechseln, ohne den vollen Preis einer Gesundheitsprüfung zu zahlen.

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