Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 2024

Entstehung der Gesetzlichen Krankenkassen

Gesetzliche Krankenversicherung GKV
Gesetzliche Krankenversicherung GKV

Die GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) in Deutschland besteht bereits seit weit über 100 Jahren. In der Allgemeinen Gewerbeordnung ließ Preußen 1845 die Gründung von Krankenkassen zu, die als Vorläufer der späteren Sozialversicherung für Fabrikarbeiter betrachtet werden können. Dies gestattete den Gemeinden, die am jeweiligen Ort beschäftigten Gehilfen und Gesellen zu zwingen, den Krankenkassen beizutreten.

Nach diesem Beispiel erließen später auch die meisten anderen Staaten Vorschriften über das sogenannte Hilfskassenwesen. Das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen von 1876 brachte schließlich eine einheitliche Regelung für das Reich.

Im Jahre 1883 wurde schließlich durch das Reichsgesetz die Gesetzliche Krankenversicherung gegründet. Das Ziel dieses Gesetzes war es, die einkommensschwächsten Gruppen der Arbeitnehmerschaft vor den wirtschaftlichen Folgen durch Krankheit zu schützen. Dies sollte durch Versicherungszwang geschehen. Zu dieser Zeit umfasste die GKV ca. 10% der Gesamtbevölkerung.

GKV Heute – Gesetzliche Krankenkassen in 2024

Heute erstreckt sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Kassen grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen durch die EU-Verordnung und das Sozialversicherungsabkommen. Danach gewährt die GKV auch für diejenigen Personen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Arbeitnehmer oder als Urlauber in den Staaten der EU oder in Ländern aufhalten, mit denen die BRD ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Für die Behandlung müssen sich die Versicherten bei ihrer GKV einen Auslandskrankenschein besorgen.

Träger der gesetzlichen Krankenkassen

Die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)
  • Ersatzkassen
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen
  • See-Krankenkasse
  • Knappschaftliche Krankenkasse

Aktuell (2024) gibt es etwa 500 organisatorisch und finanziell unabhängige Versicherungsträger für das gesetzliche Krankenversicherungswesen. Dabei handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Landesaufsicht unterliegen.

Versicherte Personen in der GKV / Gesetzliche Krankenkasse

In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden folgende Personenkreise unterschieden:

Pflichtversicherte in der GKV / Gesetzliche Krankenkasse

Pflichtversichert wird man ohne den eigenen Wunsch oder den des Arbeitgebers – die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung. Sie kann also weder durch schriftliche noch durch mündliche Absprachen zwischen den Beteiligten ausgeschlossen werden.

Zu den Pflichtversicherten gehören: Arbeitnehmer, Arbeitslose mit Anspruch aus Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger sofern sie von den Sozialämtern bei der GKV angemeldet wurde, Künstler, Studenten bis zum Abschluss des 14. Semesters und längstens bis zur Vollendung es 30. Lebensjahres, Praktikanten, Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen, Rentner unter bestimmten Voraussetzungen, Behinderte.

Freiwillig Versicherte (Versicherungsberechtigte) in der GKV

Ein freiwilliges Versicherungsverhältnis in der GKV ist im Gegensatz zur Pflichtversicherung weitgehend vom eigenen Wunsch abhängig.

Zur freiwilligen Versicherung sind berechtigt: Personen, die erstmals eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, aber mit ihrem Einkommen bereits über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegen), Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren, Personen, die aus der Familienversicherung ausscheiden.

Familienversicherte in der GKV / Gesetzliche Krankenkasse

Versichert sind der Ehegatte bzw. Lebenspartner (seit 01. August 2001 sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Familienversicherung mitversichert) und die Kinder, wenn ihr Wohnsitz in der BRD liegt, wenn keine eigene Mitgliedschaft in einer PKV oder einer GKV besteht, wenn das Gesamteinkommen unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegt.

In der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind Kinder, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind, oder das 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Auch Enkel, Stiefkinder und Pflegekinder gelten als Kinder, wenn sie der GKV-Versicherte überwiegend unterhält. Für behinderte Kinder gelten die Altersgrenzen nicht.

Der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung für Kinder ist ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied einer Krankenkasse ist UND sein Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt UND wenn sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Versicherungsfreie Personen in der GKV / Gesetzliche Krankenkasse

Zu den versicherungsfreien Personen zählen hauptsächlich Personen, die mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Nicht zu verwechseln ist die JAEG mit der Beitragsbemessungsgrenze (BMG) in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Des Weiteren:

  • Selbständige, (mit Ausnahme der Künstler und Landwirte)
  • Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Wirtschaftsprüfer etc.)
  • Beamte
  • Richter
  • Berufssoldaten
  • Zeitsoldaten
  • Personen, die Anspruch auf Fortzahlung der Bezügen und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
  • Studenten die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Lehrer und Geistliche, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Ruhestandsbeamte mit Beihilfeanspruch (und deren Hinterbliebene)
  • Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind.

Gesetzliche Krankenversicherung – Beitragsbemessung, Beiträge, Beitragszuschuss

Die Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt nach dem Solidaritätsprinzip, d.h. die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten (soweit es nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt) und dem prozentualen Beitragssatz der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse. Soweit Anspruch auf Familienversicherung besteht (siehe oben), sind die nicht berufstätigen Familienangehörigen beitragsfrei mitversichert.

Bei den freiwillig Weiterversicherten ist dagegen das Solidaritätsprinzip eingeschränkt. Sie brauchen für ihr Einkommen, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, keine Beiträge zu zahlen. Von ihnen wird nur der Höchstsatz für Pflichtversicherte verlangt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt jedes Jahr an.

Der Arbeitgeber hat aufgrund gesetzlicher Vorgaben seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren. Dieser Arbeitgeberzuschuss beträgt für GKV-Versicherte 50% des GKV-Beitrags. Den restlichen Beitrag muss der Arbeitnehmer selbst entrichten.

Die Beiträge, die der GKV-Versicherte an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen hat, werden ihm von seinem Arbeitseinkommen einbehalten und von seinem Arbeitgeber (einschließlich des Zuschuss des Arbeitgebers) direkt an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenkassen werden jedes Jahr neu festgelegt bzw. bestätigt.

Die gesetzliche Krankenversicherung berechnet ihren Beitrag also mit einem festen Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Für freiwillig Versicherte wird der Beitrag gemäß der Satzung festgelegt. Dabei ist deren gesamte wirtschaftliche Situation und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, somit mindestens alle Einnahmen, die auch bei Pflichtversicherten herangezogen werden.

Befreiung von der Versicherungspflicht der GKV

Auf Antrag kann sich von der Versicherungspflicht der GKV befreien lassen, wer versicherungspflichtig wird wegen:

  • Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • nicht voller Erwerbstätigkeit bei Erziehungsurlaub
  • Teilzeitarbeit unter bestimmten Bedingungen
  • Antrag auf Rente
  • Beschäftigung als Arzt im Praktikum
  • Einschreibung (Immatrikulation) als Student
  • Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte
  • Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitslose in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung wirkt von Beginn der Versicherungspflicht an, wenn keine Leistungen gewährt wurden, ansonsten mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt.

Die Befreiung ist unwiderruflich; Versicherungspflicht tritt erst dann wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird.

Beispiel für die Befreiung von der Versicherungspflicht

Hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kündigt seiner gesetzlichen Krankenkasse und versichert sich privat. Im Folgejahr wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben und der Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig.

Nun kann er sich per Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, mit der Folge, dass er auch weiterhin unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen kann, ohne dass er sich gesetzlich versichern muss. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt automatisch wieder die Versicherungspflicht ein. Er könnte sich auch nun wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen und wäre dann auch bei Arbeitslosigkeit nicht mehr pflichtversichert.

Beitragshöhe in der Gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die zu zahlenden Beiträge an die gesetzlichen Kassen prozentual vom Einkommen berechnet. Dies ist von Vorteil für Versicherte mit geringen Einkünften oder rückläufigem Einkommen. Von Nachteil ist dies allerdings für Versicherte mit hohem Einkommen. Wie auch bei der Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung übernimmt der Arbeitgeber etwa die Hälfte der Kosten.

Niedrige Beitragssätze der Kassen bewirken, dass vor allem “gute Risiken”, also gesunde Menschen, z.B. von den teureren Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zu Kassen mit einem günstigeren Beitrag wechseln, während die schlechten Risiken, also Versicherte, die laufend Leistungen in Anspruch nehmen müssen, bei ihrer angestammten Krankenkasse bleiben. Diese Antiselektion war vom Gesetzgeber natürlich nicht gewünscht und bewirkte, dass die Diskrepanz zwischen hohen und niedrigen Beiträgen immer größer wird.

Ab 2009 wurde der Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen allerdings angeglichen, so dass es – mit Ausnahme des von manchen Kassen erhobenen Zusatzbeitrages – keine finanziellen Unterschied zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt.

Gesetzliche Krankenversicherung – Familienversicherung

Ein großer Vorteil der GKV ist die Familienversicherung. Alle nicht erwerbstätigen Familienmitglieder (z.B. Hausfrau und Kinder) sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, so dass lediglich einmal der Krankenkassenbeitrag zu entrichten ist.

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