Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung 2024 | GKV FAQ
Gesetzliche Krankenversicherung – Fragen & Antworten zur GKV
Auf diesen FAQ Seiten zur GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Themenbereich Krankenkassen.
Dieser Fragenkatalog wird ständig erweitert. Sollten Sie Fragen vermissen bzw. eine Frage haben, die Sie beantwortet haben möchten, senden Sie uns einfach eine entsprechende Anfrage. Wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen.
Frage 1 – Was muss für Arzneimittel in der Apotheke gezahlt werden?
Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten muss der Versicherte die Kosten komplett selbst tragen. Die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel liegt bei 10% des Preises, maximal jedoch bei 10,- € und mindestens bei 5,- €. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von sämtlichen Zuzahlungen befreit.
Frage 2 – Wie hoch sind die Kassenzuschüsse für den Zahnersatz?
50% der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst. Die Bonusregelungen haben auch nach der Gesundheitsreform bestand. die Krankenkasse erstattet bei jährlicher Kontrolluntersuchung 65%.
Frage 3 – Muss ein chronisch Kranker die gleichen Zuzahlungen leisten?
Grundsätzlich gelten für chronisch Kranke die gleichen Zuzahlungsregelungen wie für alle anderen Versicherten. Jedoch liegt die Belastungsobergrenze für Zuzahlen bei chronisch Kranken bei 1% des Bruttoeinkommens und nicht wie sonst bei 2%.
Frage 4 – Wer hat Anspruch auf eine Behandlung mit Heilmitteln?
Als gesetzlich Krankenversicherter hat man einen Anspruch auf die Behandlung mit Heilmitteln, sofern sie medizinisch notwendig sind. Sie müssen aber vom Arzt verordnet werden. Sie müssen Krankheiten heilen oder Beschwerden lindern, die Pflegebedürftigkeit verhindern oder den gefährdeten Entwicklungsprozess eines Kindes sicherstellen.
Frage 5 – Wie viel muss der Versicherte bei Heilmitteln selbst zuzahlen?
In der GKV muss der Versicherte 10% (früher 15%) der Kosten für Heilmittel, sowie seit der Gesundheitsreform einen pauschalen Betrag von 10,- € je Verordnung selbst bezahlen.
Frage 6 – Welche Kündigungsfristen gelten beim Kassenwechsel?
Es gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten für pflicht- sowie für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Kündigung wird jedoch nur dann wirksam, wenn das Mitglied dem Arbeitgeber (bzw. der zur Ab-/Anmeldung verpflichteten Stelle) noch innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegt. Es gibt Unterschiede bei den Voraussetzungen, die zur jeweiligen Kündigung berechtigen.
Frage 7 – Muss mich die Krankenkasse aufnehmen, die ich wähle?
Grundsätzlich darf die von Ihnen gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Bei gesetzlichen Krankenkassen gibt es keine Risikoprüfungen bzw. -Risikozuschläge und Wartezeiten. Sollten Sie allerdings die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Vorversicherungszeiten) nicht erfüllen oder nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der gewählten Kasse gehören, “darf” Sie die Kasse nicht aufnehmen.
Insbesondere Betriebs- und Innungskrankenkassen ohne “Öffnungsbeschluss” betrifft dies, deren Zuständigkeit auf bestimmte Berufsgruppen, Betriebe oder Regionen beschränkt ist.
Frage 8 – Wie viel Krankengeld erhalte ich bei längerer Arbeitsunfähigkeit?
GKV Mitglieder, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind erhalten diese Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankengeldhöhe ist vom Gesetzgeber festgelegt. Soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, beträgt das Krankengeld 70 % des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, (max. 76,95 EUR täglich); das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des entgangenen Nettogehaltes nicht übersteigen.
Für Selbständige besteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder – falls in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht – ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Die Höhe des täglichen Krankengeldes orientiert sich am Arbeitseinkommen bzw. der damit in Verbindung stehenden Einstufung.
Frage 9 – Gibt es bei Auslandsreisen hinsichtlich der Krankenversicherung etwas zu beachten?
Jeder, der eine Auslandsreise plant, sollte frühzeitig den so genannten Auslands-Krankenversicherungsschein bei der Krankenkasse beantragen. Man sollte das Urlaubsland genau angeben, da die Auslandskrankenscheine teilweise auf das jeweilige Land abgestimmt sind.
Frage 10 – Bin ich als Student/in von Zuzahlungen befreit?
In der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte bei bestimmten Leistungen etwas zuzahlen. Hiervon sind BAföG-Empfänger generell befreit. Ebenso Versicherte, die mit ihren monatlichen Bruttoeinnahmen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Sie liegt derzeit für Alleinstehende bei 916,24 EUR und für einen Haushalt, in dem noch ein weiterer Familienangehöriger lebt, bei 1.259 EUR (einschließlich der Einnahmen des Angehörigen). So ist gewährleistet, dass die meisten Studierenden keine Zuzahlungen zu leisten brauchen.
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