Krankenkassen Wechsel 2024 | Wechsel der Krankenkasse

Kassenwechsel – Wechsel zu einer anderen Krankenkasse

Krankenkassen Wechsel
Krankenkassen Wechsel

Am 01.01.2002 wurde das Kassenwahlrecht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Ein Arbeitnehmer kann seitdem also frei entscheiden, in welcher Kasse er sich versichert.

Freiwillig- und Pflichtversicherte können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats eine andere Kasse wählen, soweit sie das 15. Lebensjahr überschritten haben.

Zugunsten der neu gewählten Kasse wurde eine Bindefrist von 18 Monaten eingeführt. Das bedeutet, dass der GKV-Versicherte mindestens 18 Monate einer Kasse angehören muss, bevor er zu einer anderen Kasse wechseln kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Pflichtversicherte nur dann die Möglichkeit, seine Krankenkasse zu wechseln, wenn diese den Beitrag erhöht.

Im Rahmen eines solchen außerordentlichen Kündigungsrechts, kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse dann zum Ende des Monats gekündigt werden und der Versicherte kann zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Krankenkassenwechsel Frist

Die Einhaltung der Bindungswirkung wird durch ein Nachweisverfahren sichergestellt. Die bisherige Krankenkasse muss dem Mitglied spätestens 2 Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese muss der neu gewählten Kasse vorgelegt werden. Nur dann ist die Antragstellung möglich.

Sollte der Versicherte es versäumen, die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse rechtzeitig zu beantragen, so wird er automatisch wieder Mitglied in seiner bisherigen Kasse. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung also dafür gesorgt, dass ein pflichtversichertes Kassenmitglied nie ohne Versicherungsschutz dastehen kann.

Kassenleistungen und Beitrag

Die Leistungen in der GKV sind für alle gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend durch das SGB V festgelegt. Somit haben die gesetzlichen Kassen ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Vorschriften Mindestleistungen zu erbringen, die bei allen Kassen identisch sind. Im ambulanten, stationären und im Zahnbereich sind die Leistungen, die jeder GKV-Versicherte in Anspruch nehmen kann, also zum größten Teil bei allen Kassen gleich.

Einziges Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Kassen sind die sogenannten Kann-Leistungen. Dies sind beispielsweise unterschiedliche Zuschüsse für Schutzimpfungen, Hospiz-Betreuung, Grundpflege, Haushaltshilfen, hauswirtschaftliche Behandlungspflege etc. Darüber hinaus können in zeitlich befristeten Modellversuchen von den gesetzlichen Kassen Leistungen übernommen werden, die nicht Bestandteil des im SGB V festgelegten Leistungsumfangs sind. So können bspw. bestimmte Medikamente – z.B. zur Krebstherapie – oder auch Behandlungsmethoden, wie z.B. Homöopathie oder Akupunktur teilweise und temporär erstattet werden.

Früher, vor dem Jahr 2009, waren Leistungsunterschiede nicht das primäre Entscheidungskriterium, wenn es darum ging, die Kasse zu wechseln. Im Vordergrund stand fast immer die Beitragshöhe.

Da mittlerweile aber für alle Krankenkasse der gleiche Beitragssatz erhoben wird, unterscheiden sich die Krankenkassen nur noch in den Leistungen und ggf. im von manchen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeitrag.

Diese Seite bewerten?

Durchschnittliche Bewertung 4.2 / 5. Anzahl Bewertungen: 29

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.