Beitragsrückerstattung (BRE) in der PKV (Private Krankenversicherung) 2024

BRE in der Krankenversicherung 2024

Krankenversicherung Beitragsrückerstattung
Krankenversicherung Beitragsrückerstattung

Die Beitragsrückerstattung (BRE) in der PKV ist eine Rückvergütung von Beiträgen für den Fall, dass der Versicherte keine Rechnungen eingereicht hat. Genau wie die Selbstbeteiligung ist auch die Beitragsrückerstattung ein Instrument zur Kostensteuerung.

Der Versicherte hat durch eine BRE einen Anreiz, die Kosten niedrig zu halten, was der Versicherungsgesellschaft in Form einer niedrigen Schadenquote zugute kommt. Besonders Bagatellkosten, Doppelindikationen und Kosten durch das sog. Ärztehopping sind eine große Belastung im deutschen Gesundheitswesen.

Durch die BRE und auch die Selbstbeteiligung werden diese Kosten vermieden oder zumindest reduziert. Die BRE ist grundsätzlich vom Gewinn der Krankenversicherungsgesellschaften abhängig.

Die BRE als RfB Bestandteil

Als Bestandteil der RfB-Reserve (Rückstellung für Beitragsrückerstattung), wird eine BRE im Allgemeinen bei den meisten Gesellschaften nicht vertraglich garantiert. Eine Gesellschaft hat somit die Möglichkeit, die BRE jederzeit ohne Einwilligung der Versicherungsnehmer zu ändern oder ganz zu streichen.

Manche Gesellschaften bieten jedoch Tarife mit einer garantierten Beitragsrückerstattung an. Da die BRE in einem solchen Fall ein Vertragsbestandteil ist, kann sie nicht geändert oder gestrichen werden.

Manche fortschrittliche Tarife gewähren eine BRE trotz Einreichung bestimmter Rechnungen. Zu diesen gehören Vorsorgeuntersuchungen.

Vorsorgeuntersuchungen sind schon aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht zur Früherkennung von schwerwiegenden Krankheiten und damit zur Abwehr von hohen Folgekosten sehr sinnvoll.

Private Krankenversicherung – Mindestvertragsdauer

Die Mindestvertragsdauer in der privaten Krankenversicherung beträgt mindestens 1 Jahr und maximal 3 Jahre. Dabei kann ein Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein oder ab dem jeweiligen Versicherungsbeginn der PKV gerechnet werden.

Dies ist je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich, ebenso wie die Mindestvertragsdauer. Eine Kündigung ist somit unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ende der Mindestvertragsdauer möglich.

Unabhängig davon bleibt natürlich das außerordentliche Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung, bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder bei Anspruch auf Familienhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf freie Heilfürsorge.

Auslandskrankenversicherung

Für gesetzlich Krankenversicherte ist sie unbedingt ratsam, aber auch für privat Versicherte kann eine separate Auslandskrankenversicherung Sinn machen. Hat der gewählte PKV-Tarif eine hohe Beitragsrückerstattung (BRE, siehe oben), kann durch eine separate Auslandskrankenversicherung das Risiko abgefedert werden, im Ausland auf medizinische Leistungen zurück greifen zu müssen und somit die BRE zu verlieren.

In der privaten Krankenversicherung ist Versicherungsschutz im Ausland prinzipiell gegeben. Hierbei ist aber zu unterscheiden, ob es sich um einen vorübergehenden oder um einen dauernden Auslandsaufenthalt handelt. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel zeitlich unbefristet auf ganz Europa.

Abhängig von der jeweiligen Gesellschaft erstreckt er sich in der Regel zwischen 1 und 6 Monaten auch auf die weltweite Heilbehandlung. Bei einem dauernden Auslandsaufenthalt, also z.B. einer Wohnsitzverlegung ins Ausland, endet die Versicherung, sobald der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, es sei denn, dass zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

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