Private Krankenversicherung Personen 2024
Wer kann sich in der PKV versichern?
Grundsätzlich kann sich jeder in der PKV (Private Krankenversicherung) versichern. Die Private Krankenversicherung bietet bspw. Versicherungsschutz für Personen, die gesetzlich versichert sind, aber verbesserte Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Oder sie gibt den Beamten die Möglichkeit, die Differenz zwischen Beihilfe und tatsächlich entstandenen Kosten abzudecken.
Letztendlich bietet die Private Krankenversicherung all jenen vollen Versicherungsschutz, die nicht versicherungspflichtig oder freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Selbstständige und Freiberufler
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die nur versicherungsfrei sind, wenn ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind Selbstständige und Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, niedergelassene Ärzte etc.) grundsätzlich versicherungsfrei, können sich als frei aussuchen, wo sie sich versichern, entweder in der gesetzlichen Krankenkasse oder in der privaten Krankenversicherung. Ausnahmen sind Künstler und Landwirte, die trotz Selbstständigkeit versicherungspflichtig sind.
Höherverdienende Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte)
Arbeitnehmer sind gesetzlich krankenversicherungspflichtig, soweit ihr regelmäßiges Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze; 75% der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) liegt.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind mit Ablauf des Jahres in dem die JAEG überschritten wird versicherungsfrei. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass auch die von Beginn des nächsten Jahres an gültige JAEG überschritten wird.
Wird ein Arbeitnehmer durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig, so kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe GKV). Die Befreiung muss in diesem Fall bis zum 31. März des neuen Jahres bei der Krankenkasse beantragt werden.
Beihilfeberechtigte Personen
Beihilfeberechtigte Personen sind Beamten (auch Ruhestandsbeamte), Richter (auch Richter im Ruhestand), Witwen, Witwer (auch deren Kinder) und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z.B. Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten, Schulpraktikanten.
Beihilfe ist eine Beteiligung des Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht u.a. an Krankheitskosten und wir auf Antrag gewährt. Die Beihilfesätze sind dabei unterschiedlich, je nachdem, ob die Bundesbeihilfevorschriften oder die Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes die Grundlage für die Beihilfe bilden.
Die Bundesbeihilfe sieht folgende Bemessungssätze für die beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall vor:
- Beihilfeberechtigte: 50%
- Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind: 70%
- Ehegatten: 70%
- Versorgungsempfänger: 70%
- Kinder und Waisen: 80%
Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (100%-Grenze). Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldtarifen bleiben unberücksichtigt.
Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten spezielle Beamtentarife (sog. Prozentual-Tarife) an, um durch die Restkostendeckung eine 100%ige Absicherung zu gewährleisten.
Für Soldaten, Polizei- und Grenzschutzbeamte gelten die besonderen Bestimmungen der freien Heilfürsorge; Post- und Bahnbeamte verfügen über eigene Versicherungseinrichtungen. Die freie Heilfürsorge ist eine 100%ige Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Ehegatten (bis zu einem eigenen Einkommen von 18.000,- EUR jährlich) und Kinder haben Anspruch auf Beihilfe. Für sie ist eine Absicherung der Restkosten nach den Beihilfetarifen erforderlich. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erlischt der Anspruch auf freie Heilfürsorge; es besteht dann der Anspruch auf Beihilfe.
Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten, genießen ebenfalls freie Heilfürsorge und haben Anspruch auf Ersatz der Beiträge für eine Anwartschaft Versicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Für nicht sozialversicherungspflichtige Angehörige, die über kein eigenes Einkommen verfügen, werden die Beiträge für eine Private Krankenversicherung ebenfalls von der Unterhaltssicherungsbehörde übernommen.
Zusatzversicherte Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung
Alle Personen, die in der Gesetzlichen Kasse pflichtversichert sind, haben die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung bei einer Privaten Krankenversicherung abzuschließen. Das Gleiche gilt natürlich für die in der Familienversicherung eingeschlossenen Familienangehörigen.
Private Krankenversicherung – Arbeitgeberanteil
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich Arbeitgeber auch an der Prämie eines PKV-Versicherten (einschließlich seiner Familienangehörigen) beteiligen müssen, sofern der Versicherungsschutz in der PKV der Art nach die gleichen Leistungen beinhaltet wie der in der GKV. Das Gleiche gilt seit dem 01. August 2001 auch für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Grundlage für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen am 01. Januar des Vorjahres. Die Hälfte des Betrages, der sich aus der Multiplikation von Bruttoarbeitsentgelt (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem jeweiligen Beitragssatz ergibt, wird als Beitragszuschuss vom Arbeitgeber gezahlt. Die Höhe des Zuschusses ist dabei jedoch auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages begrenzt.
Für eine Krankenhaustagegeld Versicherung in Verbindung mit einer Vollkostenversicherung gibt es einen Arbeitgeberzuschuss, allerdings nicht für eine Pflegezusatzversicherung. Zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in halber Beitragshöhe, jedoch maximal die Hälfte des Höchstbeitrages in der sozialen Pflegepflichtversicherung.
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